Helmut Jakoby schrieb am 11.11.2024 17:05:
Ebenso gut kann ein Vertrag mündlich geschlossen werden, sofern die erklärenden Personen dazu ermächtigt sind. Verträge können sogar konkludent durch Zeichen (z. B. im Krieg durch gegenseitiges Zeigen von Parlamentärflaggen) geschlossen werden.
Das heißt nur, dass das Völkerrecht einen mündlichen Abschluss nicht grundsätzlich ausschließt, aber es impliziert nicht, dass auch jede mündliche Absprache automatisch einen rechtsgültigen Vertrag darstellt.
Die Einschränkung entsteht durch "sofern die erklärenden Personen dazu ermächtigt sind".
Das ist auch der Unterschied zu einem mündlichen Vertrag nach BGB: Dort vertritt jede Vertragspartei nur sich selbst.
Zumindest mit Deutschland kann auf diese Weise kein verbindlicher Vertrag abgeschlossen werden - die erklärenden Personen sind dazu nicht ermächtigt. Eine Ratifizierung ist erforderlich.
https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/R/ratifizierung-245516
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.11.2024 08:27).