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mehr als 1000 Beiträge seit 02.09.2003

Re: mit der Begründung der Verfügung...

deafdumbblind schrieb am 02.09.2014 13:37:

... können auch andere Mitfahrdienste untersagt werden.
Laut Verfügung geht es nicht um gewerbliches Handeln, sondern um "entgeltliches" Handeln - und das ist ein gewaltiger Unterschied.
Vielen Dank liebe Taxilobby, so zeigt sich mal wieder Dinosaurierverhalten.

Selbstverständlich geht es um "entgeltliche" Personenbeförderung, genauso steht es ja auch im Personenbeförderungsgesetz. Mit der auch in der Verfügung festgehaltenen Ausnahme, dass die entgeltliche Beförderung gestattet ist, sofern das Entgelt nicht die Betriebskosten der Fahrt übersteigt.

Das Urteil war überfällig. Uber hat gegen Entgelt Dienstleistungen vermittelt, die laut Personenbeförderungsgesetz nicht erlaubt sind.

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