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Avatar von Aletheius la Dyaus Pitar
  • Aletheius la Dyaus Pitar

mehr als 1000 Beiträge seit 28.10.2011

Sie verquicken die Änderung von §60 mit dem nicht veränderten §49 UrhWissG.

Dazu passt ja das seit dem 1.3. Schulen und Unis Zeitungsartikel...
...nicht mehr einfach so (ohne zu bezahlen und ausdrückliche Erlaubnis der individuellen Rechteinhaber) für Lehr und Forschungszwecke kopieren dürfen

§ 49 (also Ihr "... Zeitungsartikel... " betreffend) wurde lediglich neu gegliedert, der Gesetzestext bleibt unverändert!

Das von Ihnen behauptete Verbot bestand also bisher schon.

Geändert wurde unter anderem §60 (Ihre "... Schulen und Unis ..." betreffend). Darin geht es um Werke - und nicht um Zeitungsartikel.

Also:
Die oben genannten §49 beziehen sich auf Verwertung von Zeitungsartikeln und
§60 auf die Erlaubnis für Vervielfältigung in Schulen & Unis im Sinne der Lehre und Forschung.

Sie verquicken die Änderung von §60 mit dem nicht veränderten §49 UrhWissG.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (05.03.2018 08:01).

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