"(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."
Richtig, sie müssen ausgewogen berichten aber nicht neutral. Es darf auch Stellung zum Thema genommen werden.