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  • Alex Riemenschneider

mehr als 1000 Beiträge seit 02.06.2019

Re: Sanktionen, Beschlagnahme von Auslandvermögen

khr schrieb am 04.11.2022 09:06:

Alex Riemenschneider schrieb am 04.11.2022 08:59:

khr schrieb am 04.11.2022 08:45:

P.S: Sanktionen sollten doch eigentlich nur vom Sicherheitsrat der UNO verhängt werden können. Wenn es kein UN Mandat dazu gibt ist es doch ein kriegerischer Akt.
> https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Sanktion

Schon an Deinem Link könnte Dir auffallen, dass UN-Sanktionen ein Spezialfall von Sanktionen sind. UN-Sanktionen werden von der UN verhängt und zuständig dafür ist der UN-Sicherheitsrat.

Dann gibt es aber auch Sanktionen, die nicht von der UN verhängt werden. Diese heißen dann auch (Überraschung!) nicht UN-Sanktionen.

Deswegen schrieb ich doch

Wenn es kein UN Mandat dazu gibt ist es doch ein kriegerischer Akt.

Äh Nein. Genauso wenig wie es ein kriegerischer Akt ist, dass Du anderer Meinung als ich bist.

Der einzige Unterschied ist, dass UN-Sanktionen völkerrechtlich verbindlich sind. Ein Beispiel ist z.B. die Resolution 2216 des Sicherheitsrats, in der verbindliche Sanktionen gegen die Huthi-Rebellen im Jemen verhängt wurden:

14. beschließt, dass alle Mitgliedstaaten sofort die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe, sei es auf direktem oder indirektem Weg, von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Bereitstellung, der Wartung oder dem Einsatz von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, gleichviel ob sie aus ihrem Hoheitsgebiet kommen oder nicht, von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Ali Abdullah Saleh, Abdullah Yahya Al Hakim, Abd Al-Khaliq Al-Huthi und die vom Ausschuss nach Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) (im Folgenden „der Ausschuss“) gemäß Ziffer 20 d) der vorliegenden Resolution benannten Personen und Einrichtungen, die in Anlage I dieser Resolution aufgeführten Personen und Einrichtungen und diejenigen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung in Jemen tätig sind, oder zu ihren Gunsten zu verhindern;

Der Iran hält sich daran nicht. Trotzdem ist das völkerrechtswidrig.

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