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  • Artillerist

168 Beiträge seit 24.02.2019

Re: Originaltext des Haftbefehls

Zu den Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten gehören zum einen „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, (...) gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter“. Als Handlungen werden folgende in Artikel 8 Abs. 2 a) angegeben:
- vorsätzliche Tötung;
- Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
- Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
- Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
- vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
- rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
Geiselnahme;
Daneben sind auch Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“. Insgesamt hat dieser Abschnitt, Art. 8 Abs. 2 b) 26 Unterpunkte. Zu diesen aufgelisteten Kriegsverbrechen gehören unter anderem folgende Handlungen:
- vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
- vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte und humanitäre Operationen
- vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
- der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….);
- die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (wurde von der Ukraine bereits begangen);
- die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…);
- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
- die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
- die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…);
- Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…);
- die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
- das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (siehe Israel).
Ist nachlesbar!!

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