auf_der_hut schrieb am 26.01.2024 01:32:
Auf dieser Basis hat die UdSSR der Souveränität der Ukraine zugestimmt.
Das hat sie nicht, denn eine solche Zustimmung war laut der Verfassung der UDSSR von 1977 nicht erforderlich. Dort heißt es lapidar in Artikel 72: "Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt."
https://web.archive.org/web/20170610100657/http://www.verfassungen.net/su/udssr77.htm
Schon gar nicht konnte die UDSSR den Austritt von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen.
Das heutige Russland könnte sich gegenüber den ehemaligen Sowjetrepubliken auch nicht auf die Rechtsnachfolge berufen. Alle Verpflichtungen der einzelnen Sowjetrepubliken gegenüber dem Bundessaat UDSSR sind mit dessen Auflösung und der Gründung der GUS erloschen. Die Rechtsnachfolge bezieht sich lediglich auf die internationalen Verpflichtungen und Verträge der Sowjetunion, also z.B. den ständigen Sitz im Sicherheitsrat.
https://web.archive.org/web/20130625022626/http://www.gus-manager.de/info/gus_erklaerung.htm
Offensichtlich bezieht sich diese "Rechtsnachfolge" nur auf Verträge, die der RF genehm sind. Das Budapester Memorandum scheint für Putin nicht dazu zu gehören.