Stoneburner schrieb am 12.06.2024 00:10:
PippiLangstrumpf schrieb am 11.06.2024 23:29:
Nein, es ist absolut kristallklar geregelt im Gesetz über den Kriegszustand.
https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/389-19/ed20231019#Text
Artikel 19 verbietet Parlaments- und auch Präsidentschaftswahlen während des Kriegszustands. Das Parlament entscheidet alle 90 Tage über eine Verlängerung des Kriegsrechts und solange bleiben sowohl Parlament, als auch der Präsident im Amt.
Ganz so einfach ist es nicht, auch wenn lt. Verfassung die Wahlen ausgesetzt sind, gibt es eigentlich keine Ausnahme für die Amtszeit des Präsidenten, wenn die ausläuft sollte eigentlich die Regierungsgewalt an den Parlamentsvorsitzenden "Ruslan Stefantschuk" übergeben werden, der bis zu den nächsten Wahlen die Amtsgeschäfte leiten würde.
Ukrainische Rechtsexperten sind sich nicht einig wie vorzugehen ist und wollten das ganze durch das Verfassungsgericht klären lassen, aber die Sache an das Verfassungsgericht zu übergeben wird im Moment ausgesetzt.
Klitschko und Saluschni versuchen das zu einzuleiten.
Man kann versuchen, alles mögliche vor Gericht zu bringen. Für mich sind die ukrainische Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über den Kriegszustand absolut eindeutig.