Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe
zu stellen.
Sehr geehrter Herr Olav Göhs,
Kriegshetze wird übrigens auch Strafrechtlich verfolgt.
Hiermit möchte ich Sie und ihre Partei auffordern die Umwerbung sowie Verharmlosung dieses völkerrechtswidrigen präventiven Angriffskrieges
zu
unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx xxxxx
Mal schauen ob jetzt eine gescheite Antwort kommt.
Bisher habe ich von dem geehrtem Herrn Göhs nur vorgefertigte
Antworten sowie OPAC Statistiken erhalten.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe
zu stellen.
Sehr geehrter Herr Olav Göhs,
Kriegshetze wird übrigens auch Strafrechtlich verfolgt.
Hiermit möchte ich Sie und ihre Partei auffordern die Umwerbung sowie Verharmlosung dieses völkerrechtswidrigen präventiven Angriffskrieges
zu
unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx xxxxx
Mal schauen ob jetzt eine gescheite Antwort kommt.
Bisher habe ich von dem geehrtem Herrn Göhs nur vorgefertigte
Antworten sowie OPAC Statistiken erhalten.