Das Problem ist, dass Herr Hillenbrand die Sachlage nicht kapiert
hat. Urheberrechtsschranken sind Eingriffe in das Eigentum der
Rechteinhaber. Solche Eingriffe, also Enteignungen, sind in unserer
Verfassung zulässig, solange sie unumgänglich sind, im Interesse der
Allgemeinheit sind und angemessen entschädigt werden. Ohne
Entschädigung handelt es sich um entschädigungslose Enteignung, die
eine Grundrechteverletzung darstellt.
Die Rechte, die enteignet werden, wenn es um Bibliotheksschranken,
Privatkopie etc. geht, sind - auch das hat das Verfassungsgericht
klar entschieden - die Rechte von Autoren und der Verleger.
Deshalb muss der Staat, wenn er eine Urheberrechtsschranke einführt,
für eine angemessene Vergütung der Autoren und Verleger sorgen.
Das Einsammeln der Vergütung und die Ausschüttung hat der Gesetzgeber
im System der Verwertungsgesellschaften geregelt. Diese unterliegen
einer Selbstverwaltung, die paritätisch aufgebaut ist.
Bei der Übernahme der bestehenden Regelungen in die Formulierung
einer europäischen Richtlinie ist ein Formulierungsfehler erfolgt,
der jetzt, wegen des Vorrangs der europäischen vor den nationalen
Regelungen die Auszahlung des Verlegeranteils der Vergütung durch die
Verwertungsgesellschaft als unzulässig bezeichnet.
Damit ist zwar die Rechtmäßigkeit der Auszahlung an die Verlage
zunächst in Frage gestellt. Zwei Dinge bedeutet das aber keinesfalls:
1. dass die Gelder deshalb den Autoren zustehen. Denn entweder
stellen sie eine Entschädigung für ein Verlegerrecht dar, dann
gehören sie auch den Verlegern. Oder es gibt kein Verlegerrecht, dann
hat der Staat zu hohe Abgaben an die Verwertungsgesellschaft gezahlt
und wird den Anteil zurückfordern.
2. es bedeutet auch nicht, dass wegen der falsch formulierten
Richtlinie die Enteignung plötzlich entschädigungslos erfolgen darf.
Sollte keine Ausschüttung an Verlage möglich sein, dann bedeutet das,
dass die Urheberrechtsschranken verfassungswidrig sind. Dann wird die
Buchausleihe in Bibliotheken illegal, genau so wie jede Kopie aus
einem Buches oder einer Zeitschrift an einem Kopiergerät in
Deutschland. Weil das eine absurde Situation ist, versucht
Bundesregierung, Europäische Kommission, VG Wort, Börsenverein, VS
und andere Verbände gemeinsam eine schnelle Lösung für die falsch
formulierte Richtlinie zu finden. Sollte es nötig sein, eine
Verfassungsklage gegen die Urheberrechtsschranken einzureichen, dann
darf die VG Wort vermutlich auch nicht mehr an Autoren ausschütten,
das Risiko erkennen viele auch nicht.
In der Zwischenzeit kommen dann Personen wie Herr Hillenbrand und
meinen, sie könnten das ganz große Geld machen und verbreiten falsche
Informationen und vor allem bei zahllosen Autoren falsche Hoffnungen.
Zum Klassenkampf eignet sich das Terrain der
Verwertungsgesellschaften nicht.
hat. Urheberrechtsschranken sind Eingriffe in das Eigentum der
Rechteinhaber. Solche Eingriffe, also Enteignungen, sind in unserer
Verfassung zulässig, solange sie unumgänglich sind, im Interesse der
Allgemeinheit sind und angemessen entschädigt werden. Ohne
Entschädigung handelt es sich um entschädigungslose Enteignung, die
eine Grundrechteverletzung darstellt.
Die Rechte, die enteignet werden, wenn es um Bibliotheksschranken,
Privatkopie etc. geht, sind - auch das hat das Verfassungsgericht
klar entschieden - die Rechte von Autoren und der Verleger.
Deshalb muss der Staat, wenn er eine Urheberrechtsschranke einführt,
für eine angemessene Vergütung der Autoren und Verleger sorgen.
Das Einsammeln der Vergütung und die Ausschüttung hat der Gesetzgeber
im System der Verwertungsgesellschaften geregelt. Diese unterliegen
einer Selbstverwaltung, die paritätisch aufgebaut ist.
Bei der Übernahme der bestehenden Regelungen in die Formulierung
einer europäischen Richtlinie ist ein Formulierungsfehler erfolgt,
der jetzt, wegen des Vorrangs der europäischen vor den nationalen
Regelungen die Auszahlung des Verlegeranteils der Vergütung durch die
Verwertungsgesellschaft als unzulässig bezeichnet.
Damit ist zwar die Rechtmäßigkeit der Auszahlung an die Verlage
zunächst in Frage gestellt. Zwei Dinge bedeutet das aber keinesfalls:
1. dass die Gelder deshalb den Autoren zustehen. Denn entweder
stellen sie eine Entschädigung für ein Verlegerrecht dar, dann
gehören sie auch den Verlegern. Oder es gibt kein Verlegerrecht, dann
hat der Staat zu hohe Abgaben an die Verwertungsgesellschaft gezahlt
und wird den Anteil zurückfordern.
2. es bedeutet auch nicht, dass wegen der falsch formulierten
Richtlinie die Enteignung plötzlich entschädigungslos erfolgen darf.
Sollte keine Ausschüttung an Verlage möglich sein, dann bedeutet das,
dass die Urheberrechtsschranken verfassungswidrig sind. Dann wird die
Buchausleihe in Bibliotheken illegal, genau so wie jede Kopie aus
einem Buches oder einer Zeitschrift an einem Kopiergerät in
Deutschland. Weil das eine absurde Situation ist, versucht
Bundesregierung, Europäische Kommission, VG Wort, Börsenverein, VS
und andere Verbände gemeinsam eine schnelle Lösung für die falsch
formulierte Richtlinie zu finden. Sollte es nötig sein, eine
Verfassungsklage gegen die Urheberrechtsschranken einzureichen, dann
darf die VG Wort vermutlich auch nicht mehr an Autoren ausschütten,
das Risiko erkennen viele auch nicht.
In der Zwischenzeit kommen dann Personen wie Herr Hillenbrand und
meinen, sie könnten das ganz große Geld machen und verbreiten falsche
Informationen und vor allem bei zahllosen Autoren falsche Hoffnungen.
Zum Klassenkampf eignet sich das Terrain der
Verwertungsgesellschaften nicht.