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  • egalitarismus

590 Beiträge seit 19.09.2017

Meldepflicht des Verdachts einer Impfnebenwirkung

Ich sehe bei der Meldung eines (nur) Verdachtsfalls einer Impfnebenwirkung durch den Arzt nichts zu relativieren:

Auch die Meldung, dass eine Opernsängerin schwere Vorwürfe gegen einen Arzt erhob, der einen angeblichen Impfschaden nicht ans Gesundheitsamt gemeldet habe, relativiert sich schon dadurch, dass der Arzt der Patientin geraten hat, selbst das Gesundheitsamt zu informieren.

Das sich ständig ändernde Infektionsschutzgesetz IfSG ist in §6 Abs.1 Pkt.3 eindeutig. Da braucht man nicht irgendwas glauben, nur lesen und verstehen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

(1) Namentlich ist zu melden:
...
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

Da ist rein gar nichts zu relativieren. Der Arzt ist nach diesem Gesetz dazu verpflichtet, ebenso wie meldepflichtige Erkrankungen er melden muss. Zumindest im letzten Punkt besteht wohl einvernehmen.

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