Russischer Hacker schrieb am 18.11.2021 16:51:
Das fällt unter GG Artikel 2: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zwangs-Impfungen sind damit ausgeschlossen.Nein sind sie nicht. Daraus ließe sich sogar die Legitimation für eine Zwangsimpfung ableiten.
Dir ist schon bewusst, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsimpfung gibt, oder?
Es ist klar, was das Recht auf körperliche Unversehrtheit beinhaltet und bedeutet. Was du daraus gern ableiten möchtest, ist dagegen unwesentlich.
Wenn dich die Polizei anhält und einen Verdacht schöpft du könntest Alkohol im Blut haben, dann binden sie dich an einen Stuhl wenn es sein muss um dir eine Blutprobe zu entnehmen und zu diesem Zweck machen sie dir ei Loch in deinen Körper. Alles mit den Prinzipien des Rechtstaats und dem GG durchaus vereinbar.
Tja, das wäre dann Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch die Beamten, und darauf steht im Prinzip Gefängnis - es sei denn, sie hätten eine richterliche Anordnung dafür.
Und diese Praxis ist keineswegs grundgesetzlich abgedeckt, sondern sie stellt explizit einen Eingriff in die Grundrechte des Bürgers dar. Genau deshalb, also um diese Verletzung eines Grundrechts im konkreten Fall entgegen dem Grundgesetz möglich zu machen und dabei die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu gewährleisten, gibt es den Richter-Vorbehalt.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.11.2021 17:55).