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  • Timo Rieg

93 Beiträge seit 30.09.2013

Schriftliche Information allein genügt nicht

Es wird hier die Position der Autoren wiedergegeben, ohne eigene Rechtseinschätzung. Da RA Gebauer auf Medizinrecht spezialisiert ist, und zwar insbesondere auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, wird er sich ein wenig auskennen. Die Autoren schreiben gegen Ende ihrer Argumentation, wie der Verzicht auf weitere Aufklärung rechtskonform zu gestalten sei:

>Zu konkretisieren ist also die Methodik für einen rechtswirksamen Aufklärungsverzicht. Notwendig ist ein persönliches Gespräch zur „Aufklärung über das wegen Unklarheiten noch nicht Erklärbare“. Dies schließt aus, den Patienten auch – oder gar nur – auf schriftliche Informationen zu verweisen, selbst wenn diese inhaltlich hinreichend wären. Denn die Einbeziehung standardisierten Informationsmaterials wird richtigerweise allenfalls bei Routineeingriffen für zulässig gehalten. Das Unbekannte und die Routine schließen einander aber begrifflich aus.<

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