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  • Populist

mehr als 1000 Beiträge seit 14.06.2016

Ohne den Inhalt zu kennen, steht die Strafbarkeit mitunter gar nicht fest

Ohne den Inhalt zu kennen, steht die Strafbarkeit mitunter gar nicht fest. Wenn dann aber der Inhalt in Augenschein genommen wurde, ist es bereits zu spät, weil bereits die bloße Inaugenscheinnahme als Besitz gewertet wird.

Hier tun alle so als hätte die Lehrerin bereits vor der Inaugenscheinnahme des Videos gewusst, dass der Inhalt des Videos unter KiPo fällt. Das muss aber nicht zwingend so sein. Vielleicht wusste die Lehrerin vorab nur, dass da irgendein Video kursiert, wegen dem die Schülerin gemobbt wird.

Soll man jetzt immer prophylaktisch zur Polizei gehen, bevor man einen Inhalt in Augenschein nimmt, von den man nicht zu 100% ausschließen kann, dass es sich um KiPo handeln könnte?

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