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1 Beitrag seit 06.09.2023

Re: Ich sage nur "Jugendanscheinspornografie"

Da muss man zwischen Fiktiver und wirklichkeitsnaher Pornographie trennen:

Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, wenn ein durchschnittlicher Beobachter nicht erkennen kann, ob das Bild/Video eine tatsächliche Handlung darstellt. Das sind bspw. jung aussehende Erwachsene, oder computergenerierte Inhalte.

Fiktive Darstellungen sind lediglich in der Verbreitung verboten (Verbreitung an einen nicht mehr eingrenzbaren Teilnehmerkreis; bspw. Verteilung an Fremde als Flugblätter, Online-Foren). Auch gilt hier noch das alte Strafmaß. Kann man also einstellen und nach §47 Geldstrafe verhängen. Der Rest ist legal.

"[...] kann man maximal von fiktiver Kinderpornografie ausgehen. Und bei diesen besteht die Konstellation, dass deren Weitergabe und deren Besitz derzeit nicht strafbar sind, nur die Verbreitungshandlungen sind strafbar."

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Dr. Julia Bussweiler, Wortprotokoll: Entwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder kritisiert , S. 9
https://www.bundestag.de/resource/blob/821238/139e28b3959f04c4a0d970191ea2b91d/wortprotokoll-data.pdf

Experten aus dem Bundesjustizministerium sprechen sich seit langem für eine komplette Legalisierung aus, da keine Gefahr ausgeht, kein Opfer vorhanden ist und die Ressourcen in andere Fälle investiert werden können:

"Die Reformkommission empfiehlt, §§ 184b und 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften) dahingehend einzuschränken, dass
fiktive Kinder- und Jugendpornographie nicht erfasst wird."

Quelle: https://www.rosenburg.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reformkommission_Sexualstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 19, Punkt 61 u. S. 253 ff.

Es ist aber schon merkwürdig das Inhalte ohne reale Kinder, aber fotorealistisch genau gleich hart bestraft werden. Ergibt unter Anbetracht vom fehlenden Rechtsgut keinen Sinn. Auch setzt der Besitz von Jugendpornographie eine Person voraus die wirklich 14-17 Jahre alt ist, denn hier fehlt der Zusatz "Wirklichkeitsnah", aber obs jemand riskieren möchte?'

Weiterführende Quellen:
BGH 1 StR 8/13 - Beschluss vom 19. März 2013 (LG Augsburg)

Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Sachverständigenanhörung des 2.
Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode, 12. September 2014

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (06.09.2023 15:03).

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