In Deutschland kann exmatrikuliert werden, wer Erstsemester zum Saufen verleitet.
Wer einen Kommilitonen krankenhausreif prügelt, hingegen nicht.
Hängt wohl auch vom Ort ab, einmal Koblenz, einmal Berlin.
Schließlich wird in der Regel auch niemanden zusätzlich zu seiner Strafe verboten, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ...
Doch. Bei Straftaten am Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsplatzumfeld, z.B. Prügelattacken auf Kollegen, gibt es den Kündigungsgrund "Störung des Betriebsfriedens".