Schließlich wird in der Regel auch niemanden zusätzlich zu seiner Strafe verboten, einer Berufstätigkeit nachzugehen, wenn nicht gerade als "Organ der Rechtspflege" oder in Bereichen, die eine Sicherheitsüberprüfung erfordern.
Eine Analogie als Gegenargument: Würde man dem Argument des Autors recht geben, dürfte auch ein Supermarktbesitzer einem Dieb, der den Laden mit vorgehaltener Schrotflinte überfallen und ausgeraubt hat, kein Hausverbot erteilen, denn das wäre zur Gefängnusstrafecja ja eine "zusätzliche Strafe"? Etwas sehr weltfremde Sicht der Dinge, die vermutlich so niemand teilen würdem
Eine Exmatrikulation ist auch kein Berufsverbot, denn die Betreffenden können sich ja jederzeit woanders einschreiben lassen.