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mehr als 1000 Beiträge seit 07.05.2023

Notwehr zur Verhinderung von Gefährdung anderer

Von dem Fahrer ging nachweislich eine tödliche Bedrohung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Er hatte bereits einen Fluchtversuch durchgeführt und widersetzte sich den Anweisungen der Polizei. Er versuchte dann erneut zu flüchten und um eine weitere Gefährdung sowohl der Polizisten als auch von Passanten zu verhindern wurde geschossen. Der Schusswaffengebrauch war zudem vorher nachweislich angedroht worden.

Fatal war die falsche Aussage der Polizisten, vor dem Auto gestanden zu haben, damit war eine direkte Notwehrsituation nicht mehr gegeben. Zudem hat das die Glaubwürdigkeit der Beamten beschädigt.

Allerdings kann eine indirekte Notwehrsituation immer noch gegeben gewesen sein, da bei einer weiteren Flucht möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer getötet worden wären. Insbesondere die Polizei hat eine besondere Verpflichtung, Flüchtende genau daran zu hindern.

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