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mehr als 1000 Beiträge seit 07.05.2023

Re: Notwehr zur Verhinderung von Gefährdung anderer

Eine geringfügige Bagatelle mag es sein bis zur Kontrolle.
Mit der Flucht ist es Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wenn dabei Personen gefährdet werden, ist es versuchte Tötung (Tod billigend in Kauf genommen).
Das ist definitiv keine Bagatelle mehr.

Und wer auf der Flucht versucht, Menschen zu töten, dem müssen auch andere Verbrechen zugetraut werden. Insofern kann man den nicht einfach davon fahren lassen.

In Gladbeck (das anderswo erwähnt wurde) wurde die Polizei massiv (und zu recht) dafür kritisiert, dass sie die Mörder überhaupt davonfahren ließen.

Es ist auch nicht so, dass einfach geschossen wurde, sondern es wurden Anweisungen erteilt und Warnungen ausgesprochen. Der Täter hätte jederzeit problemlos aufgeben können. Wollte er eben nicht.

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