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Avatar von vogelpirat
  • vogelpirat

1 Beitrag seit 24.05.2016

Gesetzeskunde

Vielen Dank für den Artikel, der auch in weiten Teilen korrekt ist.
Leider scheint dem Autor ein kleiner Schnitzer unterlaufen zu sein:
".. vertragsgemässer Gebrauch...", der vetragsgemässe Gebrauch ist weiterhin gegeben, der Mangel liegt nicht in dem Mietobjekt selbst begründet sondern im Eingriff des Staates ("vom Staat geschlossen"). Der Vermieter kann dehalb weiterhin seine Miete verlangen, solange keine Mängel im Mietobjekt selbst vorliegen.
Natürlich hat der Mieter/das Geschäft einen Ausfall, der jedoch nicht vom Vermieter verschuldet ist. An dieser Stelle müsste der Verursacher (der Staat) für den entstandenen Schaden aufkommen.
Aus Sicht eines kleinen Gewerbetreibenen ist es einzusehen, dass momentan erstmal keine oder nur ein Teil der Miete gezahlt werden kann, weil die wenigsten "kleinen" über genügend Reserven verfügen. Wie dies zu regeln bzw. zu entschädigen ist, muss klar formuliert werden.
Warum aber ein Konzern bzw. grosse Ketten keine Miete zahlen ist mir unverständlich und dient m.E. nur der Bereicherung. Anscheinend hatte es vorher auch keine Gespräche über Stundung oder Teilerlass gegeben, sondern es wurde einfach "nicht gezahlt".
Desweiteren wird das Mietobjekt ja weiterhin genutzt, oder hat irgend ein "grosser" Betreiber bereits alles aus den Geschäften geräumt ? Auch die Nutzung als Lagerfläche ist eine Nutzung !
Übrigens: wer keine Unkosten hat kann auch keine Steuerabzüge dafür geltend machen :-)

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