MPolo schrieb am 4. November 2009 18:14
> > Wer nicht weiß, dass er eine bestimmte Tat begeht, wird natürlich
> > auch nicht bestraft.
> > Z.B. wer etwas an sich nimmt
>
> zum Beispiel eine Musikdatei, in dem Glauben, es wäre Gemeingut
> obwohl es
> jemand anderem gehört, wird nicht wegen Diebstahls bestraft.
>
> Nein, wegen Raub sogar ...
ja genau.
Also wer eine Musikdatei kopiert, in dem Glauben sie sei Gemeingut
(d.h. kein Urheberrecht) oder stehe unter einer entsprechenden Lizenz
(d.h. Urheber erlaubt kopieren) oder sie sei mit Willen des
Urheberrechtsinhabers zur Verfügung gestellt (d.h. kein
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage) wird nicht wegen unerlaubter Verwertung
urheberrechltlich geschützter Werke (klingt gleich viel
undramatischer als "raubkopieren") bestraft.
>
> >
> > Deshalb schützt Unwissenheit grundsätzlich vor Strafe!
> > Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn durch Strafgesetze kann nur
> > derjenige abgeschreckt werden, der bewusst gegen ein bestimmtes
> > Verbot verstoßen will.
> >
> > Im Artikel geht es um den Sonderfall, dass man sich seines Handelns
> > grundsätzlich bewusst ist, man nur annimmt, dieses sei nicht
> > strafbar, da man sich über die RECHTSLAGE (nicht die SACHLAGE) nicht
> > kundig gemacht hat.
>
> Kannst du den Paragraphen nennen, der nen Unterschied zwischen
> Rechtslage und Sachlage macht?
§ 16 in Verbindung mit § 15 Strafgesetbuch für den sogennanten
Tatbestandsirrtum (=Sachlage),
bzw. § 17 StGB(wie auch im Artikel zitiert) für den Verbotsirrtum
(=Rechtslage).
Problem im Fall oben (Mitnehmen/Kopieren etc.) in der Realität:
Da der Vorsatz (das Wissen) nur im Kopf des Angeklagten existiert und
meist nicht beweisbar ist, kommt es darauf an, ob der Richter dem
Angeklagten glaubt.
Die meisten Richter wischen aber solche Einlassungen damit weg, dass
es sich um reine "Schutzbehauptungen" (vulgo: Der Angeklagte lügt, er
wusste es sehr wohl) handele und können dann verurteilen.
zumindest wenn normale Bürger angeklagt werden...
> > Wer nicht weiß, dass er eine bestimmte Tat begeht, wird natürlich
> > auch nicht bestraft.
> > Z.B. wer etwas an sich nimmt
>
> zum Beispiel eine Musikdatei, in dem Glauben, es wäre Gemeingut
> obwohl es
> jemand anderem gehört, wird nicht wegen Diebstahls bestraft.
>
> Nein, wegen Raub sogar ...
ja genau.
Also wer eine Musikdatei kopiert, in dem Glauben sie sei Gemeingut
(d.h. kein Urheberrecht) oder stehe unter einer entsprechenden Lizenz
(d.h. Urheber erlaubt kopieren) oder sie sei mit Willen des
Urheberrechtsinhabers zur Verfügung gestellt (d.h. kein
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage) wird nicht wegen unerlaubter Verwertung
urheberrechltlich geschützter Werke (klingt gleich viel
undramatischer als "raubkopieren") bestraft.
>
> >
> > Deshalb schützt Unwissenheit grundsätzlich vor Strafe!
> > Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn durch Strafgesetze kann nur
> > derjenige abgeschreckt werden, der bewusst gegen ein bestimmtes
> > Verbot verstoßen will.
> >
> > Im Artikel geht es um den Sonderfall, dass man sich seines Handelns
> > grundsätzlich bewusst ist, man nur annimmt, dieses sei nicht
> > strafbar, da man sich über die RECHTSLAGE (nicht die SACHLAGE) nicht
> > kundig gemacht hat.
>
> Kannst du den Paragraphen nennen, der nen Unterschied zwischen
> Rechtslage und Sachlage macht?
§ 16 in Verbindung mit § 15 Strafgesetbuch für den sogennanten
Tatbestandsirrtum (=Sachlage),
bzw. § 17 StGB(wie auch im Artikel zitiert) für den Verbotsirrtum
(=Rechtslage).
Problem im Fall oben (Mitnehmen/Kopieren etc.) in der Realität:
Da der Vorsatz (das Wissen) nur im Kopf des Angeklagten existiert und
meist nicht beweisbar ist, kommt es darauf an, ob der Richter dem
Angeklagten glaubt.
Die meisten Richter wischen aber solche Einlassungen damit weg, dass
es sich um reine "Schutzbehauptungen" (vulgo: Der Angeklagte lügt, er
wusste es sehr wohl) handele und können dann verurteilen.
zumindest wenn normale Bürger angeklagt werden...