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  • BROXIN

23 Beiträge seit 19.01.2003

Selbstverständlich schützt Unwissenheit vor Strafe!

Wer nicht weiß, dass er eine bestimmte Tat begeht, wird natürlich
auch nicht bestraft.
Z.B. wer etwas an sich nimmt, in dem Glauben, es sei seins obwohl es
jemand anderem gehört, wird nicht wegen Diebstahls bestraft.

Deshalb schützt Unwissenheit grundsätzlich vor Strafe!
Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn durch Strafgesetze kann nur
derjenige abgeschreckt werden, der bewusst gegen ein bestimmtes
Verbot verstoßen will.

Im Artikel geht es um den Sonderfall, dass man sich seines Handelns
grundsätzlich bewusst ist, man nur annimmt, dieses sei nicht
strafbar, da man sich über die RECHTSLAGE (nicht die SACHLAGE) nicht
kundig gemacht hat.
Hier wird eben derjenige bestraft, der es versäumt hat, sich kundig
zu machen, da man dieses grundsätzlich erwarten kann.

Richtig ist leider, wie im Artikel beschrieben, dass die
Vermeidbarkeit eines solchen Verbotsirrtums zu Lasten des Bürgers
sehr, sehr eng ausgelegt wird.

Gegenüber Staatsbedinstenen ist man nicht nur bei dieser Auslegung,
sondern generell bei der Auslegung von Strafgesetzen und der
Anwendung von prozessualen Normen viel, viel großzügiger.

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