§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile
der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder
verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder
verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in
Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,
und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend.
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Hinweis:
Die unter Absatz 2 aufgeführten Punkte a bis d stellen
unabhängige Alternativereignisse dar, von denen nur einer
erfüllt sein muß, um straffällig zu werden.
Hier wird ausdrücklich von "einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen" aufgezählt, welches als
unbestimmter Rechtsbegriff zur gesetzlichen Praxis zählt, um einem
Gericht die tatsächliche Rechtsfindung in einem unbekannten
technischen Fall nicht zu verbauen.