... da ist eben immer die Frage, was da am Ende aus der Maschine raus kommt.
Ist es lediglich eine Bearbeitung oder eine Umgestaltung, dann darf diese eben nur mit Zustimmung der Urheber veröffentlicht oder verbreitet werden, ist da aber durch die verwendung der KI-Maschine ein deutlich eigenständiges Werk entstanden, dann ist es keine Bearbeitung oder Umgestaltung. Und kleine Zitate eines anderen Werkes in einem eigenständigen Werk sind eben erlaubt.
Die Richter werden da wohl noch sehr viel Spaß mit KI-Maschinen und ihren Bedienern haben...