Ergänzung: Nach derzeitigem Stand dürfen urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile bis auf wenige Ausnahmen - z. B. für den Privatgebrauch - nur mit Erlaubnis des Urhebers verbreitet oder wiedergegeben werden. Die KI kann im Sinne des Urheberrechts nicht schöpferisch tätig werden, weil sie kein Mensch ist. Ihr Erzeugnis kann daher auch keine Doppelschöpfung sein. Wenn das Ergebnis der KI einen bereits vorhandenen urheberrechtlich geschützten Teil enthält, ist dieser Teil nur eine Kopie. Auch der menschliche Nutzer der KI wird sich kaum auf das Vorliegen einer Doppelschöpfung berufen können, wenn er nicht mit ausreichend eigener schöpferischer Leistung am Zustandekommen des Ergebnisses beteiligt war.