Die Kategorien "Jurist mit Gewissen" oder "Querdenker in Robe" sollte mit der strafrechtlichen Beurteilung nichts zu tun haben.
Rechtsbeugung bedeutet, dass ein Richter das Recht vorsätzlich falsch anwendet. Wobei "falsch" bedeudet, dass Rechtsgrundlagen nicht existieren oder die Auslegung unter keinem Aspekt vertretbar ist.
Der Weimarer Richter nahm die Zuständigkeit des Familiengerichts an, was andere Gerichte genauso beurteilen, ist also in jedem Fall vertretbar.
Der Richter entschied aber für alle Kinder der Schule, obwohl er nach der internen Geschäftsverteilung des Gerichts nur für die mit bestimmten Anfangsbuchstaben zuständig gewesen wäre.
Hier wird es schon haarig, denn die meisten Leute dürften dies nicht einmal wissen und der Richter könnte es leicht aus Schludrigkeit übersehen haben. Fehler sind keine Rechtsbeugung und selbst wenn der Richter wissentlich für die anderen Kinder mitentschieden hat, kann man das kaum als schwere Straftat einordnen.
Der dritte Punkt wäre eine kollusives Zusammenwirken mit den Eltern der Antragsteller. Ob die Durchsuchungen entsprechendes Material ergeben haben, war leider nirgends zu erfahren. Dass man die Joker "Querdenker" und "Quergutachter" ziehen musste, spricht eher dagegen. Obendrein ist auch dieses Eis extrem dünn, denn auch dann müsste am Schluss eine wissentlich rechtlich nicht haltbare Entscheidung stehen.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (24.08.2023 12:26).