xj12 schrieb am 25.07.2023 10:36:
Jemandem vor Gericht, wie in dem Artikel beschrieben, zum Teil das Recht auf einen Verteidiger zu verwehren ist eine ganz üble Sache.
ja wäre übel - wird aber nicht gemacht. Du kannst immer einen Verteidiger anrufen.
Und so wie das hier beschrieben ist, ist das auch nicht so schwer.
Es geht hier um Nötigung und Sachbeschädigung - und nicht um zB Mord.
Nun,
Das bedeutet, dass für ein Ermittlungsverfahren, das in der Regel die Grundlage für eine Anklageerhebung schafft, nur wenig bis keine Zeit bleibt. Zwischen der Ladung des Beschuldigten und der Verhandlung müssen nicht, wie sonst, sieben Tage liegen, sondern nur 24 Stunden. Sich in dieser kurzen Zeitspanne innerlich auf einen Prozess einzustellen, dürfte schwerfallen. Wenn der Beschuldigte inhaftiert war, muss er überhaupt nicht gerichtlich geladen werden..........
Im beschleunigten Verfahren hingegen wird dieses Recht des Beschuldigten ausgehöhlt. Erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger an die Seite, § 418 Abs. 4 StPO. In den anderen Fällen steht ihm niemand bei. Es gibt keine Vorschrift, die regelt, dass der Beschuldigte zwischen Anklage und Vernehmung Zeit haben muss, seine Verteidigung zu organisieren.
Daher muss so eine Vorschrift auch niemand befolgen. In der Praxis kommt es also durchaus vor, dass der Beschuldigte eine halbe Stunde nach Verlesung der Anklage bereits verurteilt wird und so überhaupt keine Zeit hat, sich um eine angemessene Verteidigung zu bemühen.
Versuch mal unter diesen Bedingungen eine Verteidigung zu organisieren wenn du so gut wie keine Zeit hast. Alleine schon die Gespräche mit einem Anwalt dauern länger als man hier überhaupt Zeit für den ganzen Prozess hat.
Was helfen mir Rechte auf dem Papier, wenn es mir praktisch unmöglich ist sie auch umzusetzen oder wahrzunehmen?
Und es geht grundsätzlich um Dinge die nicht mehr als ein Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen würden .... also durchaus mehr als Nötigung und Sachbeschädigung. Auch mit einem halben Jahr Gefängnis kann man das Leben eines Menschen nachhaltig (zer)stören, Verlust des Jobs etc wenn man ihm die Verteidigung auf diese Weise erschwert oder sogar verhindert.
Und nochmals, es geht hier nicht um Klimakleber etc ... diese Vorschriften können auf jeden Straftatbestand angewendet werden der die Vorrausetzungen (zb Freiheitsstrafe unter einem Jahr..) dazu erfüllt ... also kann es durchaus auch denjenigen treffen der in einer (normalen) Verkehrskontrolle auffällig wird und dem Polizisten zb vorwerfen er hätte sie beleidigt ......