jungspund schrieb am 19.07.2024 12:08:
Wenn das vor Gericht durchkommt, dass eine Vereinigung zu wirtschaftlichen Zwecken (AG, GmbH usw.) dem Kaninchenzüchterverein Hasenbüttel gleichgestellt wird,
Guckstu:
https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.htmlDringend empfohlen: Das Forum bei heise.de diskutiert das kompetent, wenn man die Überschwapper von hier gnädig übersieht.
er gerade herrschenden Clique kleingekloppt
Ach, daher mieft der Wind.
Der §2 ist schon seltsam, weil man damit jede Firma oder Gruppe als Verein behandeln kann.
§3 regelt dann das mögliche Verbot:
"(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet."
"Strafgesetze" kann nicht gelten, da noch keine Strafanzeige vorliegt. "verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung " wäre möglich. Da das Wort "verfassungsmäßig" drin steckt, kann auch beim Bundesverfassungsgericht dieses Verbot entschieden werden. Schauen wir mal. Ich bin gespannt.