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  • Chris Hodges

208 Beiträge seit 05.07.2000

Re: Rechtliche Grundlage?

Als rechtliche Grundlage soll wohl „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)“ und der Paragraph

§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

dienen.

(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
[…]

Ob die Polizei dies von sich aus erwirken kann oder hier eigentlich nur StGB relevant ist, ist mir als Laie unklar.

Wenn man allerdings etwas sucht, findet man z.B. dieses Urteil: https://openjur.de/u/2393530.html

„Es wird festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (jetzt Landesamt für Einwanderung) vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2019 rechtswidrig war.“

Daraus schließe ich, dass zuerst ein Bescheid des Landesamts für Einwanderung zugehen muss.

Bei den untersagten Handlungen handelt es sich um eine politische Betätigung des Klägers i.S.d. § 47 Abs. 1 AufenthG.

Das Verbot in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheides war rechtswidrig. Die dem Kläger verbotene Teilnahme an der Veranstaltung "Palästina und Araber - Deal des amerikanischen Jahrhunderts von der Ansiedlung bis zur Liquidation" am 22. Juni 2019 konnte nicht auf § 47 Abs. 1 AufenthG gestützt werden. Der Beklagte hat nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass der Auftritt des Klägers bei dieser Veranstaltung eine der hier infrage kommenden Tatbestandsmerkmale im § 47 Abs. 1 S. 2 AufenthG erfüllt hätte. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen in Bundesgebiet und/oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) bzw. ein Zuwiderlaufen der außenpolitischen Interessen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) lag nicht schon wegen des Themas der Veranstaltung vor.

[…]

Selbst wenn die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angeführten früheren Auftritte des Klägers und seine von ihm bestrittene aber zur Überzeugung der Kammer bestehende enge Verbindung zur PFLP (s. dazu unten) und seine auch von ihm eingeräumte Tätigkeit für das Netzwerk Samidoun gerade noch eine ausreichende Grundlage für die Annahme darstellen könnten, dass durch den Auftritt des Klägers bei der Veranstaltung am 22. Juni 2019 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG hätten erfüllen können, ist das Verbot der Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen. Denn die Ermessenserwägungen lassen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme im Eilverfahren vom 25. Juli 2019 nicht erkennen, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid das Gewicht der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Klägers ausreichend beachtet hat. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet das grundsätzliche Recht der politischen Betätigung auch für Ausländer.

Wenn man das so liest, werden die Verbannungen der beiden Redner sowie der Abbruch des Kongresses rechtlich keine Grundlage gehabt haben — nur, was nützt es jetzt noch?

Kurz: Mal wieder eine Riesenschweinerei, die immerhin international einiges an Beachtung gefunden hat.

Soweit meine Einschätzung.

Viele Grüße.

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