oder ähnliche Handlungen (wie unbeabsichtigte versuchte Dinge wie sogar nachlässige nicht-Löschung eingehender unverlangter E-Mails etc.) wären danach bisher dank der Versuchsstrafbarkeit strafbar, was er als StGB-Kommentator in einem Artikel imho völlig berechtigt kritisiert.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.01.2024 21:05).