Porcupine17 schrieb am 30.10.2024 15:30:
+sniü
Nach 1945 blieb es trotzdem bestehen weil man der Meinung war das es Sinnvoll ist das "Rechtsberater" zugelassene Anwälte sein müssen, die Schweinerei war halt der gezielte Ausschluss von Personen aus den Anwaltskammern. Erst 2008 wurde das Gesetz gekippt, allerdings aus anderen Gründen.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nachfolger ist immer noch Mist, weil es immer noch grundsätzlich regelt, dass Rechtsberater Anwälte sein müsssen. Das RDG führt grundsätzlcih weiterin dazu, dass juristische Beratung bei Rechtsanwälten monopolisiert wird und die gut abkassieren können.
Damit wird Beratung durch Selbsthilfe, Peer-to-Peer etc. unnötig erschwert (vgl. § 6 Abs. 2 RDG) und führt sogar so weit, dass offizelle Beratungsstellen (Sozialberatung etc.) keine konkrete juristische Einzelfallhilfe leisten wollen, weil sie befürchten gegen das RDG zu verstoßen.
Ferner werden dadurch arme Menschen strukturell von individueller Rechtsberatung ausgeschlossen, wel sich Anwälte jeden Handschlag versilbern lassen (Ausnahmen bestätigen die Regel; dies als Hinweis für die Nicht-Alle-Polizei). Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe funktionieren in der Praxis schlecht, weil die Beratungshilfe sehr kleines Geld ist, für das ein Anwalt höchstens guten Tag sagt und man für einen PKH-Antrag eine ausformulierte Stellunnahme braucht, in dem der Sachverhalt bereits juristisch geprüft werden muss.
Der Schutz der Betroffenen könnte ausreichend durch einen Anwaltszang in bestimmten definierten Fällen sicher gestellt werden. Das Gesezt wirkt immer noch und sollte imo tatsächlich gekippt werden.