H3PO4 schrieb am 8. März 2012 20:14
> > - auf der Autobahn 20 km/h zu schnell fahren ist nach deutschem Recht
> > nur eine OWi, also ebenfalls nicht "strafbar".
>
> Kommt drauf an. Gut möglich, dass man mit 20km/h zu schnell über
> einen Fußgängerüberweg oder eine unübersichtliche Kreuzung brettert.
> Schon hat man zwei der "sieben Todsünden" des § 315c StGB erfüllt.
Auf der Autobahn nicht möglich, denn die werden hierzulande
kreuzungsfrei geführt und weisen keine Fußgängerüberwege auf.
Im übrigen: Deine Argumentation läuft darauf hinaus, daß
Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen kann, wenn
sie zusammen mit einem Mord begangen wird. Klar kann man das so
sehen, aber dafür gibt es ja den anderen Tatbestand.
> > - auf der Autobahn 20 km/h zu schnell fahren ist nach deutschem Recht
> > nur eine OWi, also ebenfalls nicht "strafbar".
>
> Kommt drauf an. Gut möglich, dass man mit 20km/h zu schnell über
> einen Fußgängerüberweg oder eine unübersichtliche Kreuzung brettert.
> Schon hat man zwei der "sieben Todsünden" des § 315c StGB erfüllt.
Auf der Autobahn nicht möglich, denn die werden hierzulande
kreuzungsfrei geführt und weisen keine Fußgängerüberwege auf.
Im übrigen: Deine Argumentation läuft darauf hinaus, daß
Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen kann, wenn
sie zusammen mit einem Mord begangen wird. Klar kann man das so
sehen, aber dafür gibt es ja den anderen Tatbestand.