Alex Riemenschneider schrieb am 21.03.2022 21:18:
Leser2015 schrieb am 21.03.2022 20:57:
Danke für den tagesschau-Link, wusste ich nicht, doch dann bliebe die Frage, wie ein Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zu rechtfertigen wäre; kenne nur die Diskussion um präventive und präemptive Militäraktionen, wobei ich den Themenkomplex noch nie wirklich verstanden habe.
Das ist nicht wirklich kompliziert. Die Ukraine hat das völkerrechtliche Recht, sich gegen den russischen Angriffskrieg zu verteidigen. Wäre die Ukraine Mitglied in einem „Bündnis zur kollektiven Verteidigung“, hätten auch die mit der Ukraine verbündeten Staaten das Recht, die Ukraine vor Russland zu verteidigen. Zum Unglück für die Ukraine steht sie allein gegen Russland im Krieg.
Die UN-Generalversammlung hat in ihrer Resolution ES 11/1 auch nochmal die wichtigsten Verstöße Russlands gegen die Charta der Vereinten Nationen aufgeführt.Die „Präventivkriegsthese“ dagegen ist eigentlich seit dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion diskreditiert.
Selbstverständlich hat auch die Ukraine ein Selbstverteidigungsrecht, aber im tagesschau-Link ging es doch nur um das russische (!) Selbstverteidigungsrecht: »Russland hatte nicht an der Verhandlung in Den Haag am 7. März teilgenommen. Interessant ist aber: Es hat eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht. Darin wird nicht mehr die Gefahr eines Völkermords als Kriegsgrund genannt, sondern nur noch das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.« (https://www.tagesschau.de/ausland/europa/igh-zu-ukraine-103.html) Und das könnte selbst die UN-Generalversammlung niemals abschaffen!