Ist komisch, ich hätte eher etwas wie die folgende Regel erwartet:
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Abwassergebuehren-2913-leistung-0
Für versiegelte Teilflächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt.
Bei der Einleitung in Zisternen werden die angeschlossenen Flächen je m³ Fassungsvolumen um 8 m² reduziert. Unter einer Zisterne ist ein fest installiertes und mit dem Boden verbundenes Behältnis mit einem Fassungsvolumen von mindestens 1 m³ zu verstehen, d.h. variable Regentonnen können nicht berücksichtigt werden.
Oder sogar wie hier:
https://www.ehrenkirchen.de/wp-content/uploads/2018/11/Infobroschu%CC%88re-Einfu%CC%88hrung-getrennte-Abwassergebu%CC%88hr.pdf
Diese Regelung betrifft nur Zisternen und Versickerungsanlagen, die über einen Notüberlauf
oder Drosseleinrichtung an die Abwasseranlage angeschlossen sind. Wenn der Notüberlauf nicht
in die Abwasseranlage führt, und somit nie Niederschlagswasser von der an die Zisterne oder
Versickerungsanlage angeschlossenen Fläche der Abwasseranlage zugeführt wird, ist diese
Fläche selbstverständlich nicht gebührenpflichtig!
Kommt halt sicher wieder auf das Bundesland an. Je nach BL könnte man nach Urteilen recherchieren.