In der Tat, das scheint zu stimmen:
> Artikel 32 (9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder
> Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für
> Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige
> der Zulas-sungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung
> unterliegende Unternehmen gilt, befreit.
> Artikel 32 (9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder
> Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für
> Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige
> der Zulas-sungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung
> unterliegende Unternehmen gilt, befreit.