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Avatar von alex (23)
  • alex (23)

911 Beiträge seit 15.08.2019

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 146

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Wer der Vorgesetzte ist, ergibt sich aus dem darauf folgenden Paragraphen:
§ 147 (GVG) Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Die Anzeige gegen den Bundespräsdenten wird also wohl folgenlos bleiben.

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