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  • ratwol22

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Re: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 146

alex (23) schrieb am 16.07.2023 21:45:

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Wer der Vorgesetzte ist, ergibt sich aus dem darauf folgenden Paragraphen:
§ 147 (GVG) Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Die Anzeige gegen den Bundespräsdenten wird also wohl folgenlos bleiben.

Schreibe es doch bitte kürzer: die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft haben die Justizminister.
So versteht es jeder.

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