auf diese Behördenwillkür.
Ihren Satz Herr Rötzer
Schwer wiegt auch die Kritik, dass die Versammlungsbehörde keine Alternativen zum Verbot geprüft habe, etwa durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl oder eine Verlegung des Orts.
ist m.E. eine komplette Verharmlosung.
Das Urteil hier zu finden:
https://img1.wsimg.com/blobby/go/74e92e2f-7c73-4d74-b272-819b4890ad68/downloads/Ballweg290820.pdf?ver=1598615886239
ohrfeigt die Behörde schon am Anfang der Begründung.
Bei der hier allein möglichen,aber auch ausreichend summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, weil es schon an den tatbestandlichen Vorraussetzungen zu einem Verbot fehlt und der Bescheid zudem ermessensfehlerhaft ist
Das VG hat noch weitere solcher Schmankerl in seiner Begründung parat, viel Spaß beim Lesen. B-)
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.08.2020 16:49).