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426 Beiträge seit 14.09.2021

Offener Brief an den Bundestag, von kritischen Richter & Staatsanwälte

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat für die voraussichtliche Abstimmung über die Gesetzentwürfe zur Impfpflicht am 7. April 2022 den obigen Offenen Brief an die Mitglieder des Deutschen Bundestages verfasst. Der Brief wurde an die Bundestagspräsidentin mit der Bitte um Weiterleitung an die Abgeordneten übersandt. Er steht hier auch zum DOWNLOAD und darf frei geteilt werden.

https://netzwerkkrista.de/wp-content/uploads/2022/04/Offener-Brief-MdBs_2.-April-22_Netzwerk-KRiStA-.pdf

Die grundlegende Frage, ob Tötungen von unschuldigen
Menschen gerechtfertigt sein könnten, um andere Rechtsgüter zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht mit
Blick auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG in
seinem wegweisenden Urteil zum Luftsicherheitsgesetz
klar verneint:

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„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit
Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre
Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und
zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig
verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Nichts anderes gilt für eine Impfpflicht mit drohenden Todesfolgen. Die Betroffenen werden als Objekt behandelt. In
ihnen wird lediglich eine Gefahr für andere gesehen, die es
auszuschalten oder zu reduzieren gilt. Eine Impfpflicht
mit den gegenwärtig zugelassenen COVID-19-
Impfstoffen ist daher mit dem Recht auf Leben nach
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.
Die drohenden Todesfälle und der noch immer experimentelle Charakter der
neuen Impfstoffe führt auch zur Verletzung von Art. 2, 3, 8
der EMRK und Art. 6, 7, 17 des UN-Zivilpaktes.

Zudem mangelt es grundlegend an der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht. Unter anderem die Rechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) wären
daher auch verletzt. COVID-19 liegt in der Fallsterblichkeit
jedenfalls nunmehr im Bereich der Influenza. Die Impfung
verschafft keine Herdenimmunität und reduziert die Infektiosität – wenn überhaupt – nur unwesentlich, bietet also
keinen rechtlich relevanten Fremdschutz. Sie schützt weder
vor Infektion noch sicher vor schweren Verläufen. Eine systemische Überlastung des Gesundheitssystems hat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie vorgelegen und droht absehbar auch nicht in Zukunft. Ohnehin darf ein Gesetz „auf
Vorrat“ für einen solchen möglicherweise in der Zukunft
eintretenden Fall nicht beschlossen werden.

Die vergangenen beiden Jahre sind geprägt durch steinbruchartige Verletzungen unserer Verfassung. Bei unbefangener Betrachtung fällt es schwer, die Rechtsrealität noch
unter den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu fassen.

Wir appellieren an Sie: Handeln Sie jedenfalls jetzt
nicht ideologisch-aktionistisch, sondern rational und
in den Grenzen des Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG)!

Unsere Nachbarn machen es uns vor.

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