handelt es sich hier um eine "schwere Straftat", deren bloßer Verdacht sämtliche polizeilichen Überwachungsmaßnahmen erlaubt.
Laut § 100k StPO nur, wenn bereits der Versuch dieser schweren Straftat strafbar ist.
Und ob das beim neuen Absatz 5 des § 130 so sein wird, ist noch nicht klar.