milano22 schrieb am 28.10.2022 14:42:
handelt es sich hier um eine "schwere Straftat", deren bloßer Verdacht sämtliche polizeilichen Überwachungsmaßnahmen erlaubt.
Laut § 100k StPO nur, wenn bereits der Versuch dieser schweren Straftat strafbar ist.
Und ob das beim neuen Absatz 5 des § 130 so sein wird, ist noch nicht klar.
Nein.
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat
Der Verdacht, dass man es begangen hat reicht.
in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat
Zusätzlich reicht der Verdacht es versucht zu haben, falls der Versuch strafbar ist, ebenso reicht der Verdacht, dass man durch eine andere Straftat den Versuch vorbereitet hat.
Zudem bezieht sich 100k nicht auf "sämtliche polizeilichen Überwachungsmaßnahmen" sondern nur auf die Erhebung von Nutzungsdaten.
Zudem gibt es bei den Überwachungsmaßnahmen nach §100ff jeweils eine abschließende Liste bei welchen Straftaten diese Überwachungsmaßnahmen erlaubt sind - und da ist §130 bereits aufgeführt und zwar bei §100a (Telefonüberwachung) und §110f (Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum), §100g (Erhebung von Verkehrsdaten), §100i (Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten) und §100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten).
§100b, c, d, e, j enthalten andere Straftaten.
Durch die Änderung von §130 fallen jetzt natürlich jede Menge mehr Äußerungen darunter, was die Fälle der zulässigen Überwachungsmaßnahmen natürlich erhöht.
Die mögliche Maximalstrafe spielt hier keine Rolle, da konkrete Straftaten aufgelistet sind und es keine Beschränkung auf "mit 3 Jahren Haft bedroht" gibt.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.10.2022 20:34).