Jetzt könnte es allerdings auch eng werden für Handlungen von Ukrainern in der Ukraine zumindest zwischen 2014 und 2022 sollten sie sich nach Deutschland begeben.
Hier ist insbesondere § 7 VStGB – Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dessen Abs. 1 Ziff. 1+2 einschlägig:
§ 7 VStGB – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
...
Beides passierte unter Missachtung der vökerrechtlich verbindlichen Abkommen Minsk I und II offenkundig unter Verifizierung durch die OSZE.
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