.. ist jedenfalls interessant. Dort ist zu lesen:
"Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.). Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel."
Damit bestätigt der BGH praktisch das bis zum Tod gehende Risiko der hier als Impfung verkauften Gentherapie, und bestätigt sogar die Irreversibilität der Folgen.
Wieso es auf Basis dieser Zugeständnisse dann, statt zu einer Bestätigung zu einer Ablehnung des Eilantrags kam, ist wohl nur mit der Besetzung des Vorsitzes und dessen abendteurlichen Begründung zu verstehen.
Welcher Arbeitnehmer kann denn auf Basis welcher Gesetze gezwungen werden ein solches, selbst vom Gericht als irreversibel eingestuftes Risiko, einzugehen?
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (12.02.2022 11:29).