Nachdem die Gerichte kurz nach Verhängung der Maßnahmen Ende März und Anfang April in einer Art Schockstarre zu sein schienen den Regierungen noch alles durchgehen ließen, scheint sich der Wind zu drehen und die Gerichte fangen an, die Maßnahmen der Landesregierungen auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen.
Das OVG Schleswig hat gestern in zweiter Instanz die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² in Schleswig-Holstein für gleichheitswidrig erklärt; der Beschluss ist unanfechtbar.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_OVG/2020_04_24_SARS_CoV_2_Outletcenter.html
Zuvor hatte schon das VG Hamburg in einem anderen Fall ähnlich entschieden. Das OVG Hamburg hat zwar die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² vorläufig wiederhergestellt, aber nur bis zu einer Entscheidung im Lauf der nächsten Woche. Die Erfolgsaussichten des Einaltrags bezeichnete das OVG Hamburg als offen.
https://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=428835
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.04.2020 12:46).