Selbstverteidigungsrecht (Artikel 51 der UN-Charta): Die UN-Charta gewährt Staaten das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, falls ein bewaffneter Angriff stattfindet. Dies bedeutet, dass ein angegriffener Staat, wie die Ukraine, andere Staaten um militärische Unterstützung bitten kann, um sich gegen den Angriff zu verteidigen.
Einladung zur Intervention: Ein souveräner Staat kann andere Staaten um Hilfe bitten und diese auf sein Territorium einladen, um Unterstützung in verschiedenen Formen zu leisten, sei es humanitäre, wirtschaftliche oder militärische Hilfe. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Einladung vom rechtmäßigen Vertreter des Staates ausgeht und nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen verstößt.