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  • hdwinkel

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Re: Artikel 51 der UN-Charta

LeJoker schrieb am 28.05.2024 18:01:

Selbstverteidigungsrecht (Artikel 51 der UN-Charta): Die UN-Charta gewährt Staaten das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, falls ein bewaffneter Angriff stattfindet. Dies bedeutet, dass ein angegriffener Staat, wie die Ukraine, andere Staaten um militärische Unterstützung bitten kann, um sich gegen den Angriff zu verteidigen.

Einladung zur Intervention: Ein souveräner Staat kann andere Staaten um Hilfe bitten und diese auf sein Territorium einladen, um Unterstützung in verschiedenen Formen zu leisten, sei es humanitäre, wirtschaftliche oder militärische Hilfe. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Einladung vom rechtmäßigen Vertreter des Staates ausgeht und nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen verstößt.

Haben Sie mal geprüft, ob die westliche Unterstützung für die Ukraine sich auf den Artikel 51 der UN-Charta überhaupt beruft?
Die für Sie vermutlich überraschende Antwort lautet - nein.
Denn der Artikel 51 verlangt, dass die militärische Hilfe ganz offiziell beim UN-Sicherheitsrat angemeldet wird und macht den Unterstützenden damit zur Kriegspartei. Also etwas, was kein einziger westlicher Staat bisher verkündet hat (bis auf unsere Außenministerin natürlich, mit ihrer vielen Ahnung vom Völkerrecht).
Die gegenwärtige Hilfe basiert allein auf der Tatsache, dass man selbstverständlich Waffen verkaufen und kaufen kann. Mehr ist da nicht. Keine UN kein gar nichts.
Und deshalb ist es aus völkerrechtlicher Sicht ja so bedeutend, dass die Waffen tatsächlich in den Besitz des Käufers übergehen und nur noch er irgendetwas damit zu schaffen hat.

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