(...) Dort ist festgelegt: Fraktionen bestehen aus "mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen". Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Partei und zur Fraktion Die Linke ist damit ausgeschlossen. (...)
§ 10 Bildung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
Es gäbe noch die Möglichkeit eines "Gnadengesuch" und damit auch weiterhin als Fraktion gelten zu können, wenn der der Bundestag zustimmt.