Ketonurie schrieb am 25.03.2023 08:25:
Das Problem steckt im §48 des Bundeswahlgesetzes.
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist.
Der Witz daran ist, dass dieser § bei dem Abgeordneten nicht danach unterscheidet ob es Abgeorneter durch Direktmandat oder Listenmandat ist, sofern es ein Abgeordneter einer im Bundestag vertreten Partei ist.
Muss ja so sein, wenn der Zweitstimmenproporz über allem steht.
Warum vergibt man nicht einfach die eine Hälfte der Sitze per Direktwahl und die andere Peru Listenwahl, und akzeptiert was immer dabei herauskommt?