Dadurch können ja Stimmen gekauft werden, wenn die per Photobeweis nachvollzogen werden können, oder ?
Das wäre doch ganz klar ein Verstoß gegen:
http://www.wahlrecht.de/doku/gesetze/wahl-stgb.html
Der Bundeswahlleiter hat damit absolut recht und die Staatsanwaltshaft Wiesbaden hat unrecht.
Ganz klar, Strafvereitelung im Amt.
Da müsste jetzt der Bundeswahleiter Strafantrag auf Grund von §258a gegen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden stellen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html
Da sie ein Gerichtsverfahren unbegründet behindert haben.
Grüße EhNickma
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.03.2018 07:57).