Gem. § 79 [3] S.3 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Die Verjährungsfrist richtet sich allgemein nach den Strafandrohungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html
Grüße EhNickma
Da geht es um "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.
Ach ja?
In MEINEM Internet findet sich zu § 79, (3), 3 StGB
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zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
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